Förderstrategie des Freistaates Sachsen 2007 - 2013
Die RL WuF/2007 wurde zur Antragstellung freigegeben. Somit können ab sofort entsprechende Förderanträge bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. Aktuelle Information zur Förderung nach Richtlinie Wald und Forstwirtschaft:
Mitteilung des Sächsischen Staatsministeriums
Holzheizungsförderung möglich
Die Bundesregierung hat ein Marktanreizprogramm zur Förderung alternativer Energien einschließlich Holzheizungsanlagen in Kraft gesetzt. Das Antragsformular sowie die dazugehörige Richtlinie können Sie im Downloadverzeichnis abrufen.

Förderung des Privat - und Körperschaftswaldes
Förderung der ökologischen Waldmehrung (Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen) - Neuerungen der RL-Nr. RL 93/2003 v. 28.Juni 2005


 
Höhere Pflanzkosten können mit Vorlage von Belegen bis zur vollen Höhe der bisherigen Festbetragssätze geltend gemacht und gefördert werden.
Festbeträge für Pflanzungen werden nur noch zu 50 % ausgezahlt.

 
Mit der Änderung erfolgt eine Erhöhung der Mindeststückzahlen für die Pflanzung.

 
 
Eigenleistungen werden nur noch bei Nachweis direkter Lohnzahlungen anerkannt, so dass die unentgeltliche Mithilfe von Familienangehörigen oder die selbst erbrachte Eigenleistung nicht mehr förderfähig ist.

 
Nach 5 Jahren müssen noch 70 % (vorher 80%) der Mindeststückzahlen der jeweiligen Baumart vorhanden sein.
Flächige Pflanzenausfälle über 0,1 ha müssen nach gebessert werden.
Förderung der Naturnahen Waldbewirtschaftung und der Forstwirtschaft
(allgemeine Forstförderung) - Neuerungen der RL-Nr. 52/2004 v. 28.Juni 2005

 
Analog der RL 93/2003 erfolgte eine Erhöhung der Mindeststückzahlen bei der Erstaufforstungsförderung auf nicht landwirtschaftlichen Flächen.

 
 
Eigenleistungen werden nur noch bei Nachweis direkter Lohnzahlungen anerkannt, so dass die unentgeltliche Mithilfe von Familienangehörigen oder die selbst erbrachte Eigenleistung nicht als förderfähig anerkannt wird.

 
 
Nach 5 Jahren müssen noch 70 % der Mindeststückzahlen der jeweiligen Baumart vorhanden sein. Flächige Pflanzenausfälle über 0,1 ha müssen nachgebessert werden.
Hinweis zu beiden Richtlinien:
Es werden nur Pflanzen gefördert, für die ein Herkunftsnachweis vorliegt. Bei neu unter das Forstsaatgutgesetz fallenden Baumarten werden nur die Herkünfte als förderbar anerkannt, die aus den zertifizierten Herkünften der Deutschen Kontrollvereinigung für Forstsaatgut DKV stammen.
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