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Am 15. September trat die neue sächsische Jagdverordnung (SächsJagdVO) in Kraft, mit der die Novellierung des Jagdrechtes in Sachsen abgeschlossen ist. Der Sächsische Landtag hatte am 9. Mai die Neufassung des Sächsischen Jagdgesetzes verabschiedet, welches seit dem 1. September in Kraft ist. Die Jagdverordnung regelt weitere Details des Jagdrechts auf Grundlage des Gesetzes.
Aus Sicht des Sächsischen Waldbesitzerverbandes ist positiv zu bewerten, dass es unseren Vorstellungen entsprechend zu einer Neuregelung und
Synchronisation der Jagdzeiten für das Schalenwild gekommen ist.
Des Weiteren ist die zukünftige Gestaltung der Hegegemeinschaften, in denen Jäger und Grundeigentümer für eine großräumige, an die jeweilige
Landnutzung angepasste Schalenwildbewirtschaftung gemeinsam Sorge tragen sollen, von besonderem Interesse für die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer.
Auf Grundlage der neuen SächsJagdVO wird die freiwillige Mitgliedschaft von Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten in den Hegegemeinschaften,
die bisher allein den Jagdausübungsberechtigten vorbehalten war, ermöglicht (s. § 9 Absatz 2 SächsJagdVO).
Lesen Sie hierzu auch den Artikel "Novellierung des Landesjagdgesetzes für Sachsen - Was haben wir erreicht!", welcher in der Ausgabe 2/2012 des Verbandsmagazins erschienen ist.
Den Gesetzestext sowie die damit korrespondierenden Verordnungen finden Sie unter:
1. Sächsisches Jagdgesetz
2. Sächsische Jagdverordnung
Mit Veröffentlichung der Änderungen zum Steuervereinfachungsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 55, S. 2131) Anfang November 2011 treten viele der damit verbundenen Regelung bereits ab dem 01. Januar 2012 in Kraft.
Die entsprechenden Informationen hat der Deutsche Forstwirtschaftsrat, in dem der Sächsische Waldbesitzerverband e.V. über die AGDW Mitglied ist, entsprechend aufbereitet und zusammengestellt.
Diese Informationen, welche wir Ihnen gerne zur Verfügung stellen möchten, enthalten eine Bewertung der Änderungen zum Steuervereinfachungsgesetz (Anlage 1), eine Synopse mit dem Vergleich der alten und neuen Regelungen (Anlage 2) sowie die aktuelle Fassung des Gesetzestextes (Anlage 3).
