§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
2) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
3) Juristische Personen und Körperschaften nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte durch ihren nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung bestimmten Vertreter wahr.
4) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden, im übrigen, wenn es der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder verlangt. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich einberufen und geleitet. Zwischen dem Tage der Einberufung und der Versammlung soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen. In dem Einberufungsschreiben ist die Tagesordnung mitzuteilen.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, jedoch nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte.
6) Über den Ablauf einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift ist der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wählt
1. den Vorstand, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
2. die Rechnungsprüfer,
3. die Ehrenmitglieder
2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
1. die Genehmigung des Jahreshaushalts,
2. die Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts der Rechnungsprüfer,
3. die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
4. die Beitragsordung,
5. die Änderung der Satzung,
6. die Auflösung des Verbandes.
Beschlüsse zu 5. und 6. bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts ist in diesem Fall unzulässig.
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