24-5151/9/4

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Zusammenhang mit der neuen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 wurden verschiedene Fragen aufgeworfen, die ich im Zusammenhang für alle wie folgt beantworten möchte:

Wie bisher ist die Ausübung der Einzeljagd auch unter der neuen SächsCoronaNotVO zulässig. Auch die gemeinschaftliche Jagdausübung (Gesellschaftsjagden, Bewegungsjagden, Ansitz-Drückjagden, Drückjagden, Gruppenansitze etc.) bleibt unter Einhaltung eines entsprechenden Hygienekonzeptes zulässig. Der Jagdleitung obliegt die Umsetzung notwendiger Hygieneregeln. Hygienekonzepte sind mit den Gesundheitsämtern der Landkreise abzustimmen. In Bezug auf das Hygienekonzept wird in vielen Fällen auf die in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen bei der Durchführung gemeinschaftlicher Jagden zurückgegriffen werden können.

 

Wie bisher sind Interaktionen zwischen Personen konsequent zu minimieren. Die nicht der eigentlichen Jagdausübung, sondern vordergründig der Pflege jagdlichen Brauchtums dienenden Abläufe wie Streckelegen, Schützenehrung, Verblasen der Jagdstrecke, Schüsseltreiben sind aufgrund der bestehenden Corona-Infektionslage nicht möglich.

 

Soweit im Zusammenhang mit der Jagdausübung die Nutzung von Beherbergungsangeboten erforderlich ist, so unterfallen Übernachtungen von Personen, die die Jagd im Freistaat Sachsen befugt ausüben (Jagdausübungsberechtigte, angestellte Jäger, Jagdgäste) nicht dem geltenden touristischen Beherbergungsverbot gemäß § 14 Absatz 1 SächsCoronaNotVO. Es wird empfohlen, für die Vorlage beim Beherbergungsbetrieb einen geeigneten Nachweis zur Dokumentation der befugten Jagdausübung mitzuführen (zum Beispiel Einladungen zur Jagdausübung, Nachweis des Bestehens eines Jagdausübungsrechtes).

 

Soweit in einzelnen Landkreisen nächtliche Ausgangssperren gelten, so gilt für das Verlassen der Unterkunft die Jagd als „triftiger Grund“ im Sinne von § 21 SächsCoronaNotVO.

 

Notwendige Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie für den Erwerb des Jagdscheines und Falknerjagdscheines erforderliche Prüfungen gelten als unaufschiebbare berufliche Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Sinne von § 15 Absatz 4 SächsCoronaNotVO, die unter Beachtung der 3G-Regel und Kontakterfassung stattfinden dürfen. Dies gilt auch für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden.

 

Die Nutzung von Schießstätten für die Jägerausbildung und Jägerprüfung sowie zum jagdlichen Kontroll- und Übungsschießen ist unter Einhaltung eines vom Schießstättenbetreiber aufzustellenden Hygienekonzeptes möglich.

 

Sie können diese Information gerne innerhalb Ihrer Strukturen/Netzwerke weitergeben, da sich die aufgeworfenen Fragestellungen vermutlich überall ähnlich stellen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Christochowitz

 

 

 

Dr. Sabine Christochowitz

Referatsleiterin

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SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND GESELLSCHAFTLICHEN ZUSAMMENHALT

SAXON STATE MINISTRY FOR SOCIAL AFFAIRS AND COHESION

Referat 24 | Veterinärwesen, Tierschutz

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