https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/suchergebnis?24 Der Einfachheit halber, habe ich Ihnen die Richtlinie am Ende des Schreibens als Anlage nochmals angefügt. Bitte beachten Sie, dass sich am Ende der Richtlinie ein Glossar befindet, was die wichtigsten forstlichen Fachbegriffe beschreibt und erläutert. Die Definitionen und Begriffe gelten zunächst einmal nur hier und im Zusammenhang mit dieser Richtlinie und nicht in jedem Fall für andere Richtlinien! 

Darüber hinaus finden sich unter den Reitern „Fragen und Antworten“, „Hintergrund“ und „Service“ eine Reihe von Informationen und insbesondere Antworten auf Fragen, die uns bereits in den letzten Tagen erreicht hatten. 

Weiter bietet die FNR am 29. November, 14.00-16.00 Uhr, eine Online-Informationsveranstaltung zum Förderprogramm an (s. Informationen und Anmelde-Link weiter unten). Hier stehen Ihnen die für das Programm zuständigen FNR-Mitarbeiter für Fragen zur Verfügung. Bei der Anmeldung zum Programm können bereits jetzt schriftlich Fragen gestellt werden, die dann in der Veranstaltung beantwortet werden.

 

Von Seiten der AGDW kommt noch folgende Information und Hilfestellung für Sie:

Wesentliche Punkte aus der Richtlinie sind:

  • 4.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Antrag auf Zuwendung sich auf die gesamte, vom Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaftete Waldfläche bezieht.
  • 5.3 Folgende Waldflächen sind nicht zuwendungsfähig und werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen:
    • 5.3.1 Waldflächen, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen eines Ökopunkteprogrammes vorgenommen werden.
    • 5.3.2 Waldflächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist.
    • 5.3.3 Waldflächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.
    • 5.3.4 Waldflächen, auf denen eine natürliche Waldentwicklung bereits mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme gefördert wird, in den Fällen, in denen die nach Nummer 2.2.12 zu erbringende Fläche mit natürlicher Waldentwicklung vollumfänglich zusätzlich erbracht wird.
  • 5.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt:
    • 5.4.1 85 Euro pro Hektar und Jahr für Antragsteller, die die Kriterien nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.11 einhalten.
    • 5.4.2 für Antragsteller, die die Kriterien nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.12 einhalten:
    • 5.4.2.1 100 Euro pro Hektar und Jahr für den ersten Hektar bis zum fünfhundertsten Hektar.
    • 5.4.2.2 80 Euro pro Hektar und Jahr ab dem fünfhundertersten Hektar bis zum tausendsten Hektar.
    • 5.4.2.3 55 Euro pro Hektar und Jahr ab dem tausendersten Hektar.
    • 5.4.3 100 Euro pro Hektar und Jahr im zweiten Teil der Bindefrist (Jahre elf bis zwanzig) für Antragsteller, die das Kriterium nach Nummer 2.2.12 einhalten, für den Prozentsatz der Waldfläche, die bereits im ersten Teil der Bindefrist der natürlichen Waldentwicklung nach Nummer 2.2.12 zugeführt worden ist. Nummer 7.2 ist nicht anzuwenden.
  • 5.5 In folgenden Fällen wird die Höhe der Zuwendung gekürzt:
    • 5.5.1 Mischungsregulierung zum Erhalt der Baumartendiversität: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Mischungsregulierung im Rahmen einer Jungbestandspflege“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 16 Euro pro Hektar und Jahr gekürzt.
    • 5.5.2 Totholz: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Erhalt von Totholz“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 25 Euro je Hektar und Jahr gekürzt.
    • 5.5.3 Habitatbäume: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Erhalt von Biotop-/Habitatbäumen“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 18 Euro je Hektar und Jahr gekürzt.
    • 5.5.4 Rückegassenabstände: Bei Antragstellern, denen für von eine von ihnen bewirtschaftete Waldfläche eine Förderung mit Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme für die Maßnahme „Einhaltung von Rückegassenabständen“ bewilligt wurde, wird die Zuwendung nach den Nummern 5.4.1, 5.4.2.1 und 5.4.2.2 auf der jeweiligen Fläche um 7 Euro je Hektar und Jahr gekürzt.
    • 5.5.5 Sollte die sich aus den Nummern 5.5.1, 5.5.2, 5.5.3 oder der Nummer 5.5.4 ergebende Kürzung der Zuwendung jeweils größer sein als die gewährte Förderung, wird die Zuwendung nur bis zum Betrag der Förderung gekürzt.
  • 6.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind über das elektronische Antragssystem unter www.klimaanpassung-wald.de unter Beachtung der im Antragsportal bekannt gemachten Antragsverfahrensbestimmungen bei der FNR einzureichen.
  • 6.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
    • 6.2.1 Nachweis der Antragsfläche.
    • 6.2.2 Angaben nach Nummer 9.1.
    • 6.2.3 De-minimis-Erklärung nach Nummer 9.2.
    • 6.2.4 Erklärung zu § 264 StGB (subventionserhebliche Tatsachen).
    • 6.2.5 Erklärung nach Nummer 7.3 Satz 1.

 

RL_klimaangepasstes_Waldmanagement_BAnz_AT_11.11.2022_B1.pdf 

 

Viele Grüße,

Hans Kraske

Geschäftsführung


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Sächsischer Waldbesitzerverband e. V.

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